Steuer Highlights – Slowenien 2019

21. March 2019 | Reading Time: 3 Min

Slovenia tax highlights - TPA CEE news

TPA Steuerexperten aus Slowenien haben die wichtigsten Steueränderungen für dieses Jahr zusammengefasst: Alles, was Sie als Unternehmer und Investor über Steuern in Slowenien aktuell wissen müssen!

1. Advanced Pricing Agreements

Im Jahr 2014 wurde in der lokalen Gesetzgebung die Voraussetzung (Siehe Art 11 Gesetz über die Finanzverwaltung Zakona o finančni upravi (ZFU)) für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, somit Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen geschlossen.

Unter Mitwirkung der TPA Steuerberatung in Slowenien hat die slowenische Finanzverwaltung im Dezember 2018 das erste Advanced Pricing Agreement (APA) in Slowenien abgeschlossen.

2. Mehrwertsteuer in Slowenien

Im Rahmen der Mehrwertsteuer erfolgte neben einer Klarstellung betreffend der Steuerplicht bei der Ausgabe von Gutscheinen vor allem – im Bereich der Immobilientransaktionen – eine wesentliche administrative Erleichterung.

Mehrwertsteuern & Immobilien

Steuerfreie Liegenschaftsumsätze können in Slowenien als steuerpflichtig behandelt werden. Bis zum 31.12.2018 war für diese Mehrwertsteueroption eine gemeinsame Erklärung der Vertragspartner (Mieter und Vermieter, Käufer und Verkäufer) mittels Finanzonline beim Finanzamt einzureichen.

Ab 1.1.2019 ist nur noch der schriftliche Nachweis einer solchen Optionserklärung vorzulegen. Da dies ohnedies idR im Miet- oder Kaufvertrag erfolgt, entfällt das Erfordernis die Meldung mittels Finanzonline abzugeben. In der Praxis wird voraussichtlich weiterhin eine Optionserklärung erstellt in welche die Parzellennummer der gegenständlichen Transaktion aufgenommen wird.

Mehrwertsteuer für Telekommunikations-Services

Bei in Slowenien erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen an Privatpersonen ist eine Registrierung in Slowenien bis zum Jahresumsatz von bis zu 10 TEUR nicht erforderlich. Soweit nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zusteht ist es ab 2019 ausrechend hierüber Aufzeichnungen zu führen. Die gesonderte Meldung über den Anteil der nicht abzugsfähigen Vorsteuer ist nicht mehr erforderlich.

Selbstanzeige in Slowenien

Im Rahmen der Selbstanzeige sind immer 3 % Verzugszinsen abzurechnen (Nichtabgabe von Erklärungen, Verkürzung Zahllast). Die Zahllast und dieVerzugszinsen sind am Tag der Abgabe der Selbstanzeige zu bezahlen bzw müssen an diesem Tag am Finanzamtskonto einlangen.

3. Körperschaftsteuer

Die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz beziehen sich auf die Umsetzung von Base Erosion and Profit Shifting (in Folge: „BEPS“) Maßnahmen. Im Rahmen der Vermeidung der aggressiven internationalen Steuerplanung wird grundsätzlich festgehalten dass Maßnahmen oder die Aneinanderreihung von Maßnahmen, die nur auf die Erlangung von steuerlichen Vorteilen, ohne weitere Gründe, gerichtet sind, nicht anerkannt werden. Der steuerliche Vorteil ist hierbei weitest möglich zu sehen.

Controlled Foreign Country

Der Begriff der Bestimmenden ausländischen Gesellschaft wird eingeführt (vgl. in Österreich: Hinzurechnungsbesteuerung von Passiveinkünften). Von einer Bestimmenden ausländischen Gesellschaft spricht das Gesetz

  1. bei Personen ab einer (mittelbaren oder unmittelbaren) 50%igen Beteiligung an Verwaltungs- oder Eigentumsrechten und
  2. wenn der faktische Gewinnsteuersatz dieser Person um die Hälfte niedriger ist als der Steuersatz gemäß dem Körperschaftsteuergesetz.

Einnahmen der Bestimmenden ausländischen Gesellschaft (zB Zinsen, Dividenden, Miete, Lizenzen, Finanzdienstleistungen…) werden in die slowenischen Bemessungsgrundlage – entsprechend dem Ausmaß der Beteiligung – aufgenommen, wenn diese einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen, für welche Ihnen weder personelle- noch Vermögensressourcen zur Verfügung stehen (kein Substanznachweis).

Diese Bestimmung findet daher keine Anwendung, wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte solcher Gesellschaften aus solchen Einkünften bestehen. Die Geltendmachung von Verlusten solcher Gesellschaften ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die im Ausland auf solche Einkünfte bezahlte Steuer kann in Slowenien angerechnet werden.

 

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