Slowakei: Covid-19 Maßnahmen für Unternehmen

25. May 2020 | Reading Time: 7 Min

COVID-19 Slowakei: Hilfe für Unternehmen in der Slowakei

25.05.2020

Außerordentliche Maßnahmen in der Slowakischen Republik zur Linderung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie

Am Mittwoch, den 22. April 2020 genehmigte der Nationalrat der Slowakischen Republik eine Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 67/2020 über einige außerordentliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der für Menschen gefährlichen Infektionskrankheit COVID-19 in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 75/2020 sowie auch eine Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung, in der jeweils gültigen Fassung. Diese Gesetze wurden bereits in der Gesetzessammlung unter den Nummern 96/2020 und 95/2020 veröffentlicht.

Nachstehend die wichtigsten Änderungen und Maßnahmen:

1. EINKOMMENSTEUER

Einkommensteuervorauszahlungen

Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet, während des Pandemiezeitraums fällige Einkommensteuervorauszahlungen für den Zeitraum zu leisten, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, in dem die Einnahmen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um mindestens 40 % gesunken sind. Als Betrachtungszeitraum ist entweder ein Kalendermonat oder ein Quartal heranzuziehen, abhängig von dem Zeitraum, den der Steuerpflichtige bei der Zahlung von Einkommensteuervorauszahlungen festlegt.

Der Steuerpflichtige muss den Einnahmenrückgang über eine entsprechende Erklärung nachweisen, die spätestens 15 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der Einkommensteuervorauszahlung an die zuständige Steuerbehörde zu übermittelt ist.

Diese Bestimmung gilt erstmals für im Mai 2020 fällige Einkommensteuervorauszahlungen.

Abzug von steuerlichen Verlusten

Steuerpflichtige können nicht geltend gemachte steuerliche Verluste für Steuerperioden, die in den Jahren 2015 bis 2018 geendet haben, in Höhe von insgesamt EUR 1 Mio. von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für die Rechnungsperiode in Abzug bringen, für welche die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 liegt.

Steuerpflichtige, deren Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr zusammenfällt, können diese Verluste frühestens in der Steuererklärung für die mit 31.10.2019 endende Steuerperiode geltend machen.

Steuerliche Verluste werden schrittweise vom frühesten ausgewiesenen bis zum zuletzt ausgewiesenen steuerlichen Verlust in Abzug gebracht.

Diese neue Verlustabzugsmethode ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ist die bisherige Methode zum Abzug von Verlusten für den Steuerpflichtigen gemäß der geltenden Bestimmung in § 30 EStG vorteilhafter, so kann dieser steuerliche Verluste nach der bisherigen Methode in Abzug bringen.

2. KRAFTFAHRZEUGSTEUER

Kraftfahrzeugsteuervorauszahlungen

Ab April 2020 sind Steuerpflichtige nicht dazu verpflichtet, während des Pandemiezeitraums Vorauszahlungen auf die Kraftfahrzeugsteuer zu leisten. Steuerpflichtige, die diese Steuer nicht sofort entrichten, müssen sie innerhalb der Frist für die Einreichung der Kraftfahrzeugsteuererklärung bezahlen.

3. STEUERVERWALTUNG (Abgabenordnung)

Fristversäumnis

Es wurde klargestellt, dass Fristversäumnisse in Bezug auf die Einreichung von Kontrollmeldungen, zusammenfassenden Meldungen und Steuervorauszahlungen nicht nachgesehen werden.

Steuerprüfung – Aussetzung

Jene Bestimmung, die die Aussetzung von Steuerprüfungen regelt, wird durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

Die Aussetzung einer Steuerprüfung ist vom Steuerpflichtigen zu beantragen. Auf der Grundlage eines solchen Antrags wird die Steuerprüfung ab dem der Antragstellung folgenden Tag bis zum Ende des Pandemiezeitraums ausgesetzt.

Bis jetzt ausgesetzte Steuerprüfungen werden fortgesetzt, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt eine Aussetzung, oder wenn andere Gründe (außer Covid-19), aus welchen die Steuerprüfung unterbrochen wurde, weggefallen sind.

Aussetzung von Steuerverfahren

Die bisherige Bestimmung betreffend die Aussetzung von Steuerverfahren wird durch folgende neue Bestimmung ersetzt:

Steuerverfahren werden ausschließlich auf Antrag des Steuerpflichtigen unterbrochen, und zwar ab dem der Einreichung des Antrags folgenden Tag bis zum Ende des Pandemiezeitraums.

Bis jetzt ausgesetzte Steuerverfahren werden fortgesetzt, sofern ihre Aussetzung nicht vom Steuerpflichtigen beantragt wird, oder wenn andere Gründe (außer Covid-19), aus welchen das Steuerverfahren unterbrochen wurde, weggefallen sind. Die rechtlichen Auswirkungen von Handlungen, die während des bis jetzt ausgesetzten Steuerverfahrens gesetzt wurden, bleiben aufrecht.

Steuergutschriften

Einkommensteuergutschriften, die sich aus einer Steuererklärung ergeben, die während des Pandemiezeitraums eingereicht wurde, werden dem Steuerpflichtigen innerhalb von 40 Tagen nach dem Ende des Kalendermonats zurückerstattet, in dem er die Einkommensteuererklärung eingereicht hat.

Einkommensteuergutschriften aus einer Steuererklärung 2019, die zwischen dem 01.01.2020 und dem Beginn des Pandemiezeitraums eingereicht wurde, wird die Steuerbehörde innerhalb von 40 Tagen ab dem 31.03.2020 zurückerstatten.

In diesem Fall berücksichtigt die Steuerbehörde auch die Bestimmungen zur Verwendung der Steuergutschrift nach der Abgabenordnung.

Verwaltungsdelikte und Sanktionen

Werden Steuergutschriften des Steuerpflichtigen, entweder nach einer Steuerprüfung oder durch Einreichung einer korrigierten oder zusätzlichen Einkommensteuererklärung reduziert, so wird ihm eine Geldstrafe in Höhe von 100 % der angeführten Differenz auferlegt. Eine Geldbuße wird nur dann nicht verhängt, wenn der Steuerpflichtige selbst vor Erstattung einer solchen Gutschrift eine korrigierte Einkommensteuererklärung einreicht.

Ziel dieser Verordnung ist es, ein spekulatives Verhalten der Steuerzahler sowie den Missbrauch früherer Rückerstattungen von Steuergutschriften zu verhindern.

Verzugszinsen werden berechnet, wenn der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung, eine Quellensteuer oder einen zur Sicherung der Steuer einbehaltenen Betrag nicht zeitgerecht zahlt oder abführt.

4. REGISTRIERKASSEN

Erfüllung der Meldepflichten

Fällt der letzte Tag der Frist zur Erfüllung der Meldepflicht in den Pandemiezeitraum, so gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn die Meldung spätestens mit Ende des unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgenden Kalendermonats eingeht.

Dies betrifft die Erfüllung folgender Pflichten: Bekanntgabe einer Änderung des Firmennamens, der Verkaufsstelle, falls diese vom Geschäftssitz oder dem eingetragenen Sitz abweicht, sowie der Änderung des Geschäftsgegenstandes gemäß der statistischen Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei welchem die elektronische Registrierkasse zum Einsatz kommt.

Fälligkeit von Geldbußen

Eine während des Pandemiezeitraums an Ort und Stelle auferlegte Geldbuße ist spätestens mit Ende des unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgenden Kalendermonats zu bezahlen.

5. UMSATZSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN

Veröffentlichung von Listen

Ein Unternehmer, der während der Pandemieperiode wiederholt eine Umsatzsteuererklärung oder eine Kontrollerklärung nicht einreicht oder wiederholt die daraus resultierende Steuerschuld nicht bezahlt, wird nicht in der Liste der Umsatzsteuer-Zahler veröffentlicht, bei denen Gründe für die Annullierung der Registrierung aufgetreten sind, wenn diese Verpflichtungen bis zum Ende des auf das Ende der Pandemieperiode folgenden Kalendermonats erfüllt werden.

Bedingungen für die Rückerstattung des Vorsteuerüberschusses

Rückstände von Zollzahlungen oder Pflichtversicherungsbeiträge vermindern den zeitlich begünstigten rückzahlbaren Vorsteuerhang nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Rückstände . h. die Bedingung für eine frühere Rückerstattung des Vorsteuerüberschusses gilt als erfüllt, wenn dieser Rückstand bis zum Ende des auf das Ende des Pandemiezeitraums folgenden Kalendermonats ausgeglichen werden.

Geltendmachung eines begünstigten Verbrauchsteuersatzes

Steuerpflichtige, die den begünstigten Mineralölverbrauchsteuersatz geltend machen, während des Pandemiezeitraums die Erfüllung der Bedingungen aber nicht nachweisen können, d. h. den Herkunftsnachweis für Biokraftstoff und flüssigen Biobrennstoff und die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien für diese biogenen Stoffe nicht erbringen können, können den begünstigten Steuersatz dennoch geltend machen, wenn sie die Erfüllung dieser Bedingungen für jede Steuerperiode während des Pandemiezeitraums spätestens am Ende des Kalendermonats nachweisen, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

Anwesenheit eines Zollbeamten

Ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Zollbehörde zur Gewährleistung der steuerlichen Aufsicht während des Pandemiezeitraums nicht möglich, so legt die Zollbehörde eine alternative Methode zur Gewährleistung der steuerlichen Aufsicht fest.

Entzug der Genehmigung und Abmeldung

Verstößt ein Steuerpflichtiger während des Pandemiezeitraums aufgrund der negativen Auswirkungen der Pandemie gegen die in den Sonderregelungen festgelegten Pflichten, kann die Zollbehörde von der Pflicht zum Entzug der Genehmigung oder von der Löschung dieses Steuerpflichtigen aus dem Register absehen.

6. ÖRTLICHE ENTWICKLUNGSABGABE

Frist für die Erfüllung der Mitteilungspflicht

Die Meldefrist für Pflichtmitteilungen in Bezug auf das Erlöschen einer Gebührenpflicht oder in Bezug auf das Ausmaß der Grundfläche des oberirdischen Teils eines fertiggestellten Bauwerks gemäß Sonderregelung, die nicht vor Beginn des Pandemiezeitraums abgelaufen ist oder während des Pandemiezeitraums begonnen hat, gilt als eingehalten, wenn dieser Pflicht bis zum Ende des Kalendermonats nachgekommen wird, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

Abgabenverwendung

Während der Dauer der Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 kann die Gemeinde auf Beschluss der Gemeindevertretung den Erlös aus der örtlichen Entwicklungsabgabe zur Deckung der laufenden Ausgaben verwenden.

7. SOZIALVERSICHERUNG

Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung und Sozialversicherungsbeiträge der obligatorisch kranken- und rentenversicherten Selbständigen

Für Arbeitgeber entfällt die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, und für einen obligatorisch kranken- und rentenversicherten Selbständigen entfällt die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, für den Monat April 2020, wenn ihr Betrieb im April 2020 aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage lang geschlossen war. Die Regierung der Slowakischen Republik kann im Rahmen eines Regierungsdekrets einen weiteren Zeitraum festzulegen, in dem die Pflicht zur Zahlung dieser Beiträge entfällt.

Betroffene Arbeitgeber und Selbständige haben eine Betriebsschließung per eidesstattlicher Erklärung zu bestätigen, die der Sozialversicherungsanstalt spätestens 8 Tage nach dem Kalendermonat vorzulegen ist, für den die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entfällt.

Arbeitgeber und Selbständige sind weiterhin zur Begleichung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet.

8. LOKALE STEUERN UND GEBÜHREN

Frist für die Einreichung der Erklärung

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung in Bezug auf die Immobilien-, Hunde-, Verkaufsautomaten- und Spielautomatensteuer gilt als eingehalten, wenn sie nicht vor Beginn des Pandemiezeitraums abgelaufen oder während des Pandemiezeitraums begonnen hat und die Steuererklärung spätestens Ende des Kalendermonats eingereicht wird, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

Auch die Meldefristen für Pflichtmitteilungen, die nicht vor Beginn des Pandemiezeitraums abgelaufen sind oder während des Pandemiezeitraums begonnen haben, gelten als eingehalten, wenn die entsprechende Mitteilung bis zum Ende des Kalendermonats eingereicht wird, der unmittelbar auf das Ende des Pandemiezeitraums folgt.

 

Bleiben Sie gesund!

Sie finden im interaktigen PDF die COVID-19 Entlastungsmaßnahmen für folgenden CEE/SEE Länder: Albanien, Bulgarien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Slowakei, Serbien und Slowenien!

COVID19- cee support programs for companies in CEE- TPA PDF

 

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