Serbien: Steuer-Update 2020

11. March 2020 | Reading Time: 3 Min

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1. Körperschaftsteuer in Serbien 2020

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen bei der Körperschaftsteuer (KöSt), die ab 1. Jänner 2020 in Serbien gelten.

  • Steuerinländer, welche oberste Muttergesellschaften internationaler Gruppen verbundener Körperschaften sind, sind verpflichtet, der Steuerbehörde einen jährlichen Bericht (Country-by-Country Report) zu den von der internationalen Gruppe verbundener Körperschaften kontrollierten Transaktionen vorzulegen, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz mindestens 750 Millionen EUR beträgt;
  • Einnahmen eines im Einklang mit den Bestimmungen bezüglich Investmentfonds errichteten Steuerinländers, die im Zuge der Veräußerung von Vermögenswerten realisiert werden, sind nicht in die Steuerbemessungsgrundlage zu inkludieren.

2. Steueränderungen der Einkommensteuer

Diese Änderungen bei der Einkommensteuer (ESt) gelten ab 1. Jänner 2020 in Serbien:

  • Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für Einkünfte eines Steuerausländers, der sich innerhalb von 12 Monaten bis zu 90 Tage in der Republik Serbien aufhält, sofern diese Einkünfte von einem gebietsfremden Auftraggeber stammen, der keine Geschäftstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in Serbien wahrnimmt;
  • Für den neu einwandernden Steuerpflichtigen reduziert sich die gehaltsbezogene Steuerbemessungsgrundlage um 70%, und zwar für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum des Abschlusses eines unbefristeten Dienstvertrags mit einem qualifizierten Arbeitgeber;
  • Befreiung von der Entrichtung von Steuern auf das Gehalt der in einer neuen Gesellschaft, die eine innovative Geschäftstätigkeit wahrnimmt und ab 31. Dezember 2020 errichtet wird, beschäftigten Gründer. Die Steuerbefreiung kann auf ein Monatsgehalt bis zu einer Höhe von RSD 150.000 für den Gründer zur Anwendung kommen, und zwar für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum der Errichtung der Gesellschaft (gilt ab 1. März 2020);
  • Ein Arbeitgeber, der einen qualifizierten neuen Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Befreiung von der berechneten und einbehaltenen Steuer für das gezahlte Gehalt bis 31. Dezember 2022, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Steuerabzug kommt mit 70% der im Jahr 2020 gezahlten Lohnsteuern, 65% der 2021 gezahlten Lohnsteuern und 60% der 2022 gezahlten Lohnsteuern zur Anwendung.
  • Außerdem wurde die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung für Steuerpflichtige eingeführt, die Tätigkeiten im Bereich Bilanzierung, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung wahrnehmen;
  • Das von einem Unternehmer erwirtschaftete Einkommen ist ein Bruttoeinkommen, das als sonstiges Einkommen (20%) besteuert wird, und zwar ohne Anspruch auf Abzug der Standardkosten, wenn die für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit festgesetzten Kriterien nicht erfüllt sind.

2020 anwendbare Änderungen zum Gesetz über Sozialversicherungsbeiträge (SVB)

  • Der SVB-Satz für Pensions- und Invaliditätsversicherung wurde von 26% auf 25,5% gesenkt;
  • Befreiung von der Bezahlung von SVB durch den Arbeitgeber für neu eingewanderte Steuerpflichtige (gilt ab 1. Jänner) und Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit einem neu gegründeten Unternehmen stehen, das eine innovative Geschäftstätigkeit wahrnimmt (gilt ab 1. März 2020);
  • SVB-Befreiung für qualifizierte neue Arbeitnehmer, Arbeitgeber realisiert 100% der SVB für im Jahr 2020 gezahlte Gehälter, 95% der SVB für im Jahr 2021 gezahlte Gehälter und 85% der SVB für im Jahr 2022 gezahlte Gehälter (gilt ab 1. Jänner).

Änderungen bei der Umsatzsteuer (USt) gelten ab 1. Jänner 2020

Gutscheine (einfach oder mehrfach) werden als Zahlungsinstrument neu eingeführt, wobei eine Verpflichtung besteht, diese als Entgelt für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zu akzeptieren, sofern Angaben zur besagten Lieferung, zur Identität des Lieferanten und zu den Gutscheinbedingungen auf dem Gutschein selbst oder auf damit verbundenen Unterlagen vorhanden sind.

NEU: 12 Länder. 12 Steuersysteme.

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