Österreich: Steuer-Rückerstattung wird schwieriger

28. February 2019 | Reading Time: 2 Min

Die Rückerstattung von Abzugsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer auf grenzüberschreitende Transaktionen ist ein steuerlicher Dauerbrenner für Privatpersonen und Unternehmen in vielen Branchen und quer über eine Reihe von Geschäftsfällen. In Österreich wird ab 1.1.2019 schwieriger die Steuer-Rückerstattung zu bekommen.

1. Wen betrifft die Neuregelung des Rückerstattungsverfahrens?

Die ab 1.1.2019 anzuwendende Neuregelung betrifft grundsätzlich ausländische Privatpersonen und ausländische Unternehmen, die in Österreich einbehaltene Abzugsteuern, Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuer rückfordern können. Das neue Verfahren ist anzuwenden unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage (zB Doppelbesteuerungsabkommen oder österreichisches Steuerrecht) die Rückerstattung erfolgen soll.

Betroffen sind insbesondere die folgenden Personen hinsichtlich der folgenden gängigen Fälle von Rückerstattungen:

  • Ausländische Privatpersonen hinsichtlich Kapitalertragsteuer (KESt) auf Einkünfte aus österreichischem Kapitalvermögen (zB auf Dividenden, Substanzgewinne aus Aktien oder Fonds, Derivaten, Zinsen)
  • Fonds hinsichtlich Dividenden, Zinsen oder sonstigen Erträgen
  • Ausländische Arbeitskräfteüberlasser hinsichtlich einer allfälligen Abzugsteuer auf das Entgelt für die Überlassung von Mitarbeitern nach Österreich
  • Ausländische Dienstnehmer, soweit Lohnsteuer für eine Tätigkeit vor Ort in Österreich zu Unrecht einbehalten wurde
  • Ausländische Konzernunternehmen, soweit in Österreich KESt oder Abzugsteuer einbehalten wurde, weil bspw. nicht sämtliche Nachweise für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf Dividenden oder Abzugsteuer auf Lizenzen bei der Zahlung vorlagen.

2. Worin besteht die Verfahrensänderung ab 1.1.2019?

Für die Rückerstattung von Abzugsteuer bzw von KESt ist ab 1.1.2019 zwingend ein zweistufiges Verfahren zu beachten.

Elektronische Vorausmeldung

Es muss elektronisch eine Vorausmeldung erfolgen. Frühestens darf diese Vorausmeldung nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung erfolgen. Hierfür gibt es nunmehr jeweils eigene Formulare für alle in Frage kommenden Geschäftsvorfälle (zB Verkauf Aktien, Dividenden, Arbeitskräfteüberlassung).

Postalische Übermittlung

Das elektronisch vorausgemeldete Formular muss mitsamt Übermittlungsbestätigung ausgedruckt, von der ausländischen Steuerverwaltung mit Ansässigkeitsbestätigung versehen und per Post an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.

TPA Tipp bei Verwendung von ausländischen Formularen

Grundsätzlich hat die Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische Steuerbehörde auf den österreichischen Formularen zu erfolgen. Das BMF hat zur Verwendung ausländischer Formulare am 29.1.2019 aber einen Erlass veröffentlicht, wonach die Ansässigkeitsbescheinigung für USA, Mexiko, Thailand und Türkei unter gewissen Voraussetzungen auf dem jeweiligen ausländischen Vordruck erfolgen kann.

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