Österreich: Lohnverrechnung 2017

17. January 2017 | Reading Time: 5 Min

TPA Lohnverrechnungsexperten aus Österreich haben für Sie die wichtigsten Änderungen ab 2017 zusammengefasst:

1. Lohnverrechnungs: Beitragsrechtliche Werte

Die relevantesten veränderlichen Werte für das Jahr 2017 betragen (im Vergleich mit den Werten aus 2016):

            Werte 2016             Werte 2017

Geringfügigkeitsgrenze täglich

EUR      31,92

Entfällt ab 1.1.2017

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

EUR    415,72

EUR    425,70

Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag

EUR    623,58

EUR    638,55

Höchstbeitragsgrundlage täglich

EUR    162,00

EUR    166,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

EUR 4.860,00

EUR 4.980,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN)

EUR 9.720,00

EUR 9.960,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

EUR 5.670,00

EUR 5.810,00

Mit 1.1.2017 entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze in Österreich. Für fallweise Beschäftigungen oder Beschäftigungen, die etwa weniger als einen Monat andauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 im Jahr 2017.

2. Weitere wichtige Werte der Lohnverrechnung in Österreich

Neben den beitragsrechtlichen Werten, wie die Geringfügigkeitsgrenze haben sich mit dem neuen Jahr noch eine Vielzahl an weiteren Werten, wie Entgelte und Abageben in Österreich geändert.

Infomieren Sie sich hier, über weitere wichtige Werte 2017, wie die Ausgleichstaxe, Auflösungsabgabe steigt, Beitragssatz Arbeitslosenversicherung, Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, E-Card Service-Entgelt, Abfindungsgrenzbetrag für die Abfindung der Pension, Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungs-Beiträge, Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel, Sozial- und Weiterbildungsfonds: Beitragspflicht bei Arbeitskräfteüberlassung nun auch für Angestellte.

3. Sachbezüge 2017: Firmen-PKW

Wenn der Dienstnehmer die Möglichkeit hat, den Firmen-PKW auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür seit 1.1.2016 ein Sachbezug in der Höhe von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW (höchstens EUR 960,00 pro Monat) anzusetzen.

Aber: Falls der CO2-Emissionswert eines 2017 neu zugelassenen KFZ bei höchstens 127 g/km liegt, so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW (höchstens EUR 720,00 pro Monat).

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Sachbezug für Elektroautos in Österreich 2017

Für die private Verwendung eines Elektroautos kommt kein Sachbezug zum Ansatz.

Sachbezug und CO2-Emissionswertgrenze

Der maßgebliche Emissionswert vermindert sich – beginnend mit 2017 – jährlich um 3 g/km.

Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswertgrenze des Kalenderjahres der Anschaffung entscheidend. Für den Sachbezug 2016 war daher maßgeblich, ob der vorhandene PKW einen Emissionswert von höchstens 130 g/km hat – unerheblich ist, in welchem Jahr der PKW angeschafft wurde. Dieser Sachbezug ist sowohl sozialversicherungs- als auch lohnsteuerpflichtig.

Firmen-PKW mit wenig Privatnutzung

Kann der Dienstnehmer nachweisen, dass er den Firmen-PKW nicht mehr als 500 km pro Monat für Privatfahrten nutzt (einschließlich Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte), so ist der Sachbezug mit 0,75 % bzw. 1 % der Anschaffungskosten (höchstens EUR 480,00 bzw. EUR 360,00 pro Monat) anzusetzen. Damit der „halbe“ Sachbezugswert anerkannt wird, ist jedoch entweder das Führen eines lückenlosen Fahrtenbuches oder die Vorlage anderer geeigneter Nachweise Voraussetzung.

Weitere Infomationen zu Sachbezügen: Gesellschafter, Parkplatz, Dienstwohnungen

Hier finden Sie noch mehr Details zur Berechung von Sachbezügen 2017 für

  • Sachbezug bei verschiedenen Fahrzeugen
  • KFZ‐Sachbezüge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter
  • Kostenbeiträge bei Sachbezugs-PKW
  • Sachbezug bei Dienstwohnungen: die aktuellen Werte
  • Sachbezug bei Parkplätzen
  • Sachbezug bei Zinsersparnissen bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberkrediten

4. Neues im Arbeitsrecht: Bonus-Malus-System

it 1.1.2018 wird ein Bonus-Malus-System in Österreich eingeführt werden, sofern bundesweit mit 30.6.2017 die Beschäftigungsquote älterer Personen bestimmte festgelegte Zielwerte nicht erreicht.

4.1 Wie funktioniert das Bonus-Malus-System?

Das Bonus-Malus-System wird aber nur Betriebe betreffen, die durchschnittlich 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer beschäftigen und deren Anteil von über 55-jährigen Beschäftigten unter dem Branchenschnitt liegt. Bei diesen Betrieben kommt der Malus zum Tragen – die Auflösungsabgabe verdoppelt sich.

Unternehmen, die den Branchenschnitt erreichen, erhalten dagegen einen Bonus: der Dienstgeberbeitrag, der mit 1.1.2017 auf 4,1 % und mit 1.1.2018 auf 3,9 % gesenkt wird, wird um weitere 0,1% auf 3,8 % (ab 2018) gesenkt.

4.2 Wie wird das Bonus-Malus-System in Österreich genau umgesetzt?

Als Beobachtungszeitraum für einen eventuellen Bonus oder Malus im Jahr 2018 gilt die erreichte Dienstgeberquote für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017.

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird jedes Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 25 Dienstnehmern (ohne Lehrlinge und Rehabilitationsgeldbezieher) über den Anteil der über 55-Jährigen bis zum 30.9. eines jeden Jahres informieren (erstmals per 30.9.2016).

Konkret wird über die zuletzt ermittelten Quoten hinsichtlich des Anteils der über 55-Jährigen an allen Beschäftigten informiert, und zwar

  • als Gesamtquote (für alle Dienstgeber mit im Durchschnitt mehr als 25 DN)
  • als Branchenquoten
  • als Dienstgeberquoten (für jeden einzelnen Dienstgeber gesondert).

4.3 Wann werden Dienstgeber informiert?

Jeder Dienstgeber wird bis 30.9.2017 darüber informiert sein, ob er die jeweilige Branchenquote unter- oder überschreitet.

Nicht nur das Arbeitsrecht bringt zahlreiche Änderungen im neuen Jahr:

  • Was ändert sich im Sozialversicherungsrecht 2017?
  • Was gibt es Neues im Steuerrecht und Lohnnebenkosten 2017?
  • Welche Änderungen brinft der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2016?

Mit 1.1.2017 trat das neu geschaffene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen.

Folgende Änderungen bringt das neue Gesetz u.a. mit sich:

5. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Österreich

Mit 1.1.2017 trat das neu geschaffene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Österreich in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen.

Folgende Änderungen bringt das neue Gesetz u.a. mit sich:

Ausnahmen vom Entsendebegriff wurden erweitert

Schon jetzt gab es beim Entsendebegriff Ausnahmen. Mit dem neu geschaffenen Gesetz wurden diese um folgende Punkte erweitert:

Das LSD-BG findet keine Anwendung auf Entsendungen von Dienstnehmern nach Österreich, wenn

  • es sich um eine Entsendung im Konzern von kurzer Dauer handelt und der Dienstnehmer ein durchschnittliches Bruttoentgelt von mindestens 125 % der 30‑fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhält (2017: EUR 6.225)
  • die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten/pädagogischen Hochschulen/Fachhochschulen ausgeübt wird
  • es sich um eine vorübergehende Konzernentsendung von besonderen Fachkräften für höchstens 2 Monate pro Kalenderjahr handelt und die Tätigkeit zum Zwecke
    • der Forschung und Entwicklung,
    • der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft,
    • der Planung der Projektarbeit,
    • des Erfahrungsaustausches,
    • der Betriebsberatung,
    • des Controlling, oder
    • der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständige Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion

erfolgt.

Von diesem Ausnahmetatbestand ist jedoch nur eine Entsendung zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG erfasst, nicht jedoch die Entsendung in eine rechtlich nicht selbständige Zweigniederlassung in Österreich.

 

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