Österreich: Konjunkturbelebungspaket & Steuererleichterungen

30. July 2020 | Reading Time: 3 Min

Konjunkturbelebungspaket & Steuererleichterungen

In Österreich wurde zur Belebung der Konjunktur eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen, wie die Einkommensteuersenkung, sowie Investitionsbegünstigungen geplant bzw teilweise bereits umgesetzt. Dieses „Konjunkturbelebungspaket“ beinhaltet unter anderem die folgenden Steuererleichterungen:

1. Einkommensteuersenkung

Die Reduktion des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2020.

Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung grundsätzlich bis spätestens 30.09.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steuersatz angewendet wurde.

2. Degressive Abschreibung von 30 %

Die steuerliche Aschreibung kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden („degressive Abschreibung“). Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.

Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind ua folgende Wirtschaftsgüter:

  •  Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen.
  •  Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
  •  Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patente, mit Ausnahmen)
  •  Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Lesen Sie hier mehr zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Abschreibungen

3. Verlustrücktrag

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer kommt es nicht nur zur Reduktion, wie mit der Einkommensteuersenkung, sondern dem Steuerpflichtigen wird auf Antrag erstmals die Möglichkeit eines steuerlichen Verlustrücktrages eingeräumt. Dabei kann ein sich aus der Veranlagung 2020 ergebender Verlust aus betrieblichen Einkünften auf Antrag mit positiven Einkünften des Jahres 2019, und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften des Jahres 2018 verrechnet werden. Nicht rückgetragene Verluste gehen nach den üblichen Regeln in den steuerlichen Verlustvortrag ein.

4. 5% Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Im Bereich der Gastronomie im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 findet der Umsatzsteuersatz von 5 % Anwendung auf die Verabreichung von Speisen sowie von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, dies gilt insbesondere für:

  •  Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken, die an Ort und Stelle genossen werden;
  •  Dies gilt auch bei Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen;
  •  Catering;
  •  Ermäßigter Steuersatz gilt auch, wenn es keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe iSd §111 Abs 2 GewO bedarf, zB Ausschank in Omnibussen, Schutzhütten, Automaten, Würstelstand, Buschenschank (idR § 22 keine Zusatzsteuer);
  • Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien, nicht jedoch solche, die nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind, z.B. Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen;
  • Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants, die gilt natürlich nicht für im Supermarkt oder in der Tankstelle verkaufte Lebensmittel, Speisen und Getränke zum Mitnehmen.

5.  Investitionsprämie

Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen und Branchen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich geschaffen werden. Die Gewährung der Förderungen wird vom aws abgewickelt. Die Förderung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermögen;
  • Das Vermögen befindet sich an Standorten in Österreich;
  • Die Investitionen (bzw erste Maßnahmen) erfolgen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021;
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021.

Mehr Details zur Investitionsprämie

 

Mehr Details finden Sie hier im kompletten Artikel auf der TPA Österreich Website: Steuerreform 2020: Einkommensteuersenkung

 

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