Österreich: Controlled Foreign Company Rule ab 1.1.2019

24. January 2019 | Reading Time: 3 Min

Ab 2019 werden niedrig besteuerte Passiveinkünfte von ausländischen (Tochter-)Gesellschaften oder Betriebsstätten – entgegen den Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen – infolge der Umsetzung von EU-Vorgaben unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei der österreichischen beherrschenden (Mutter-)Gesellschaft mit 25%iger Körperschaftsteuer periodengleich belastet; die naturgemäß geringere ausländische Steuer wird unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet.

Steuererhöhung ab 1.1. 2019

Die Besteuerung in Österreich erfolgt unabhängig von einer Ausschüttung aus der (Tochter‑)Gesellschaft und unabhängig davon, dass die ausländische Großmuttergesellschaft der österreichischen Gesellschaft evtl. nochmals eine Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden hat! Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung ist nämlich insbesondere, Anreize zur Verlagerung von passiven Einkünften in niedrig besteuerte Länder zu beseitigen.

Somit trat mit 1. Jänner 2019 in Österreich für bestimmte Körperschaften erstmals eine eigene, allgemeine gesetzliche Hinzurechnungsbesteuerung („Controlled Foreign Company Rule“, kurz CFC) in Kraft. Bisher war eine Hinzurechnungsbesteuerung äußerst selten und kam nur in Fällen des Missbrauchs oder in Fällen der wirtschaftlichen Zurechnung von ausländischen Einkünfte zu einem inländischen Steuerpflichtigen vor.

Welche Kriterien müssen bei der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sein?

Die Hinzurechnungsbesteuerung greift bei Erfüllung der folgenden Kriterien (müssen kumulativ erfüllt sein):

1. Beherrschung

Liegt vor, wenn

  • die Beteiligung innerhalb der Unternehmensgruppe mehr als
    • 50 % der Stimmrechte oder
    • 50 % des Kapitals ausmacht , oder
  • der Gewinnanspruch mehr als 50 % beträgt.

2. Niedrigbesteuerung

Liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung bei der ausländischen (Tochter-)Gesellschaft nicht mehr als 12,5 % beträgt.

3. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ist erfüllt, wenn die Passiveinkünfte (siehe unten) mehr als ein Drittel der Gesamteinkünfte der Auslandsgesellschaft ausmachen; für die Ermittlung der Einkünfte und der Drittelgrenze ist grundsätzlich österreichisches Steuerrecht anzuwenden.

4. Passiveinkünfte

Passiveinkünfte sind nur:

  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen
  • Lizenzen und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum
  • Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen, die in Österreich nicht steuerfrei wären
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken (mit Ausnahmen)
  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (Konzerngesellschaft, die – ohne wirtschaftlichen Mehrwert – Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbunden Unternehmen erworben und an diese verkauft werden).

Der Substanznachweis

Eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung besteht jedoch dann, wenn die österreichische (Mutter-)Gesellschaft nachweisen kann, dass bei der (Tochter-)Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, also der sogenannte Substanznachweis erbracht werden kann. Substanz bedeutet insbesondere, dass die ausländische Gesellschaft nachhaltig und in wesentlichem Umfang Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten einsetzt.

Methodenwechsel für Auslandsdividenden – neu

Neben der neuen Hinzurechnungsbesteuerung bleibt – etwas modifiziert – die bisherige Regelung für die Besteuerung von Auslands-Dividenden bestehen; so gilt der Methodenwechsel („Switch-Over“ von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode) für Ausschüttungen aus niedrig besteuerten Gesellschaften mit passiven Unternehmensschwerpunkt nun bereits ab einer Beteiligungsquote von 5 %.

Steuerfreiheit für Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen

Die bisherige Sonder-Regelung für Ausschüttungen aus „Portfolio-Beteiligungen“ (= unter 10%-Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften) entfällt mit 1.1.2019. Ausschüttungen aus Portfolio-Beteiligungen sind daher nunmehr generell steuerfrei, erst bei qualifizierter Beteiligungsquote von 5% und mehr sind die allgemeinen Regelungen zum Methodenwechsel zu prüfen. Steuerfreiheit gilt naturgemäß auch dann nicht, wenn die Beteiligung unter die Hinzurechnungsbesteuerung fällt, weil andere Konzerngesellschaften auch beteiligt sind; zu den Details siehe oben.

TPA TIPP 1

Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen sollten zeitnah prüfen, ob (Tochter‑)Gesellschaften unter die neuen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung fallen. Gegebenenfalls können Änderungen bei Tätigkeiten von Konzerngesellschaften oder Umstrukturierungen in der Unternehmensgruppe sinnvoll sein, Ihr TPA Berater unterstützt Sie dabei gerne.

TPA TIPP 2

Weitere wichtige Details zur Hinzurechnungsbesteuerung regelt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom Jänner 2019.

 

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