COVID-19: Hilfe für Unternehmer in Österreich

31. March 2020 | Reading Time: 5 Min

(Update am 25.03.2020)

BMF-Information zu kurzfristigen Erleichterungen für Abgabepflichtige im Zusammenhang mit Einbußen aufgrund des Coronavirus

Das Finanzministerium hat auf die bereits eingetretenen oder durch die Maßnahmen der Bundesregierung noch eintretenden wirtschaftlichen Folgen reagiert und in Form einer neuerlichen BMF-Information (Erweiterte Sonderregelung betreffend Coronavirus veröffentlicht in der Findok am 24.03.2020) die weitere Vorgangsweise der Finanzämter dargelegt. Konkret sollen Auswirkungen von akuten Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen aufgrund von Umsatzeinbrüchen in Folge der Einschränkung des täglichen Lebens abgemildert werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Der Steuerpflichtige muss das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft machen. (Laut VwGH ist ein Sachverhalt glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150).)

Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

TPA  Tipp: Dokumentieren Sie bereits vor einer allfälligen Antragstellung, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. (z.B. Umsatzeinbruch, Anstieg von Stornierungen, etc.)

Folgende Maßnahmen sollen Erleichterungen für Unternehmer in der Corona-Krise bringen:

1. Raten, Stundungen und Säumniszuschläge

Die folgenden Maßnahmen sind als Akutmaßnahmen zur umgehenden Sicherung der Liquidität geeignet und können sowohl bei fälligen Steuerzahlungen auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch bei Zahlungen aus der Veranlagung der Jahreserklärungen ESt, KöSt und USt angewandt werden.

1.1. Stundung und Ratenzahlung

  • Durch Stundung oder Ratenzahlung kann der liquiditätsmäßige Abfluss einer bereits fälligen Steuerzahlung ganz (Stundung) oder teilweise (Ratenzahlung) in die Zukunft verschoben werden.
  • Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren.
  • Stundungs- und Ratenzahlungsanträge sind vom zuständigen Finanzamt sofort zu bearbeiten.
  • Auch wenn die neue BMF Information auf die Stundung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht konkret Bezug nimmt, gehen wir davon aus, dass Stundungsanträge für Umsatzsteuervorauszahlungen voraussichtlich genehmigt werden und die Möglichkeit von Ratenzahlungen großzügiger als bisher gehandhabt wird.

TPA  Tipp: Bei akuten Liquiditätsengpässen aufgrund der aktuellen Situation können ab sofort auch Stundungsanträge betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgversprechend sein. Bei akuten Liquiditätsproblemen aufgrund der Corona-Krise kann ein entsprechender Antrag für die UVA 2/2020 (fällig am 16.4.2020) gestellt werden.

1.2. Stundungszinsen

Bei Glaubhaftmachung der konkreten Betroffenheit eines Abgabepflichtigen sind Anregungen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen, zu entsprechen und die Stundungszinsen mit Null EURO festzusetzen.

TPA Tipp:

Um die Liquiditätssituation in dieser angespannten Phase nicht weiter zu belasten, verzichtet das BMF auf Stundungszinsen. Eine entsprechende Anregung auf Nichtfestsetzung ist daher momentan bei jedem Stundungsantrag zu berücksichtigen.

1.3. Säumniszuschläge

Sollte ein rechtzeitiger Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung unterblieben und aufgrund einer verspäteten Zahlung ein Säumniszuschlag festgesetzt worden sein, dann sieht die BMF-Information vor, dass die Glaubhaftmachung der konkreten Betroffenheit vom Coronavirus ausreicht, um eine Herabsetzung der Säumniszuschläge durchzuführen.

TPA Tipp: Ein entsprechender Antrag kann von Ihrem TPA Ansprechpartner kurzfristig eingebracht werden.

1.4. Verspätungszuschläge

Laut BMF-Information ist generell von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

2. Erleichterungen im Zusammenhang mit Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

2.1. Herabsetzungsanträge

  • Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2020 stellen. Damit werden die Möglichkeiten des Abgabepflichtigen flexibler, auf die konkreten Auswirkungen im Jahresverlauf zu reagieren.
  • Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Jahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr mit EUR Null festzusetzen.
  • Alle Anträge in diesem Zusammenhang sind sofort zu erledigen.

TPA Tipp: Die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlung wirkt liquiditätsmäßig erst im folgenden Quartal. Sollte sich aus der aktuellen Planung ein mittelfristiger Liquiditätsengpass ergeben, kann durch diese Maßnahme eine gewisse Abhilfe geschaffen werden. Ihr TPA Ansprechpartner kann die notwendigen Anträge vorbereiten und beim Finanzamt einbringen.

2.2. Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

  • Eine Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung wirkt gem § 45 Abs 4 EStG immer erst für die Vorauszahlung im nächsten Quartal. Bei einem akuten durch das Coronavirus ausgelösten Liquiditätsnotstand kann die unmittelbare Entrichtung der fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung vermieden werden. (Auch wenn die voraussichtliche Jahressteuer 2020 voraussichtlich höher sein wird.)
  • In diesem Fall hat das Finanzamt den Betrag der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer-vorauszahlungen mit einem niedrigeren Betrag oder mit EUR Null anzusetzen.

TPA Tipp: Bei akuten Liquiditätsengpässen kann durch die Nichtfestsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung kurzfristig eine gewisse Linderung erzielt werden.

2.3. Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen

  • Die Finanzämter sind dazu angewiesen, bei allfälligen Nachzahlungen aus der Veranlagung der Steuererklärung 2020 (resultierend aus den zu niedrigen Vorauszahlungen) von der Festsetzung von Anspruchszinsen Abstand zu nehmen. In diesem Fall ist kein Antrag notwendig.

TPA Tipp: Das Finanzministerium will durch diese Maßnahme die „Hemmschwelle“ für die Senkung der Vorauszahlung möglichst niedrig ansetzen, da aus der Herabsetzung keine finanziellen Nachteile drohen. Es ist daher dringend anzuraten, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.

2.4. Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres- Abgabenerklärungen

Grundsätzlich sind Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO bis Ende April (keine elektronische Übermittlung) bzw. bis Ende Juni 2020 (elektronische Übermittlung) einzureichen.

Für die Abgabenerklärung des Jahres 2019 wird die Frist auf 31. August 2020 erstreckt.

TPA Tipp: Sofern Sie durch einen Steuerberater vertreten sind, haben Sie mehr Zeit Ihre Steuererklärung abzugeben.

 

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

COVID-19 Task-Force

 

Ihr Kontakt: