Brexit: No Deal or Deal? Steuerliche Auswirkungen

23. January 2019 | Reading Time: 4 Min

TPA Steuerexpertin für Internationale Geschäfte, Yasmin Wagner über die steuerlichen & wirtschaftlichen Auswirkungen des Brexits für österreichische Unternehmer.

Szenarien des EU Austritts Großbritanniens und Nordirlands

Am 23. Juni 2016 hat die Bevölkerung von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom – UK) mit einer knappen Mehrheit von 51,89 % für einen Austritt aus der Europäischen Union gestimmt (Brexit – British Exit). Das Austrittsgesuch wurde am 29. März 2017 an den Europäischen Rat übergeben; damit wurde der Fristenlauf der zweijährigen Verhandlungsphase über den Austritt ausgelöst.

Das in dieser Phase zwischen der EU und UK entwickelte „Austrittsabkommen“ und die politische Erklärung über das künftige Verhältnis wurden am 15. Jänner 2019 vom britischen Parlament abgelehnt.

Denkbar sind nun im Wesentlichen folgende Szenarien für das Verhältnis der EU zu Großbritannien und Nordirland:

  • Annahme des Austrittsabkommens durch das UK / deal

Wird das Austrittsabkommen vom britischen Parlament in einem neuen Anlauf noch angenommen, könnte es doch zu einem geregelten Austritt mit 29. März 2019, 23.00 Uhr britischer Uhrzeit, kommen. In der Übergangsphase bis 2020 würde Großbritannien weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden.

Grundsätzlich wäre auch eine Verlängerung der Verhandlungsphase um bspw. 1 Jahr möglich.

In beiden Varianten ergäben sich für 2019 keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen.

  • Rücknahme des Austrittsgesuchs

Am 10. Dezember 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass UK das Austrittgesuch einseitig – dh ohne Zustimmungserfordernis der EU – zurücknehmen kann. Damit würde UK in der EU verbleiben.

  • Ungeregelter Brexit / no deal

Da das Austrittsabkommen durch das britische Parlament Mitte Jänner 2019 abgelehnt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit eines ungeregelten Brexit („no deal-Brexit“) deutlich gestiegen.

Kommt es zum „no deal“-Brexit, werden Großbritannien und Nordirland – ohne Übergangsphase – Ende März zum Drittstaat. In einem solchen Fall ist eine Reihe von ertragsteuerlichen Änderungen zu bedenken, die im Folgenden im Überblick dargestellt werden.

2. Ertragsteuerliche Auwirkungen des NO DEAL Brexit

Im österreichischen Ertragsteuerrecht findet sich eine Reihe von Begünstigungen die im Verhältnis zu EU / EWR –Staaten anzuwenden sind. Diese Bestimmungen finden ab Ende März 2019 keine Anwendung mehr auf Großbritannien. Insbesondere folgende Begünstigungen sind betroffen:

2.1 Wegzugsbesteuerung

BISHER:
Im Bereich des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) kann im Falle des „Wegzuges“ von Betrieben oder Vermögensgegenständen in einen anderen EU-Staat eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der „wegziehenden“ Vermögensgegenstände vermieden werden. Anstelle einer sofortigen Besteuerung kann die Steuerlast in Raten bezahlt werden.

Für bis zum Abgabenänderungsgesetz 2015 in einen anderen EU/EWR-Staat weggezogene Betriebe und Vermögensgegenstände kam das „Nichtfestsetzungskonzept“ zur Anwendung: Die stillen Reserven werden idR erst besteuert, wenn es zur Veräußerung oder Verlagerung des Wirtschaftsgutes in einen Drittstaat kommt.

Das Nichtfestsetzungskonzept kommt im Bereich der Kapitaleinkünfte natürlicher Personen auch aktuell noch zur Anwendung.

NACHHER:
Wird UK zum Drittstaat, dann ist für Wegzugsfälle ab Ende März 2019 das Ratenzahlungskonzept – bzw. für bestimmte Kapitalvermögen das Nichtfestsetzungskonzept – nicht mehr anwendbar. Es kommt zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes.

Für Umgründungen, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu Großbritannien und Nordirland führen, gilt dies analog, wenn sie nach dem Brexit beschlossen werden.

Besonders interessant ist, was mit jenen Wirtschaftsgütern passiert, die noch unter Anwendung des Nichtfestsetzungs- oder Ratenzahlungskonzeptes nach Großbritannien und Nordirland überführt wurden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen löst eine Verlagerung des Wirtschaftsgutes in einen Drittstaat die zuvor nicht festgesetzte Besteuerung aus. Da der Brexit aus dem Vereinigten Königreich einen Drittstaat „macht“, könnte der Brexit als Verlagerung des Wirtschaftsgutes in einen Drittstaat interpretiert werden.

Hierzu hat das BMF in einer Information festgehalten, dass der Brexit nicht zu einer sofortigen Besteuerung des in der Vergangenheit erfolgten Wegzuges führt.

2.2 Zinsen, Lizenzen & Dividenden

BISHER:
Im Bereich der EU führt die Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die Zins- und Lizenzrichtlinie dazu, dass Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an ein verbundenes Unternehmen in Großbritannien und Nordirland unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einbehalt von Quellensteuer ausbezahlt werden können.

Weiters kann eine EU/EWR Körperschaft, welche mit österreichischer Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen belastet wurde (im Allgemeinen sind dies jene Fälle, bei denen die MTR nicht anwendbar ist), eine (teilweise) Rückerstattung der Kapitalertragsteuer beantragen, soweit diese in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht angerechnet werden kann.

NACHHER:
Wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat, sind nach österreichischem Steuerrecht auf

  • Dividenden und (in bestimmten Fällen) Zinsen 25 % und
  • Lizenzen 20 %

Quellensteuer einzubehalten, auch wenn die Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen im Vereinigten Königreich gezahlt werden. Die Quellensteuer kann aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Großbritannien reduziert werden.

UK-Gesellschaften, die mit österreichischer Kapitalertragsteuer (KESt) belastet werden, die sie im Vereinigten Königreich nicht anrechnen können, steht die Möglichkeit des Rückerstattungsantrages in Österreich nicht mehr offen. Als Reaktion darauf wird derzeit von einem „Run“ auf Zwischenholding-Gesellschaften in den Niederlanden berichtet – erforderlich zur steuerlichen Anerkennung ist die Ausstattung mit ausreichender Substanz.

3. Zusammenfassung im Falle eines NO DEAL-Brexits

Im Falle eines „no deal-Brexit“ kommt es zu deutlichen ertragsteuerlichen Nachteilen im Bereich
– der Wegzugsbesteuerung und der Umgründungen sowie
– von Zahlungen (Dividenden, Zinsen, Lizenzen) an UK-Unternehmen.

TPA Tipp:

Sollten Sie daher eine dieser Transaktionen planen, ist es anzuraten, diese noch vor Ende März durchzuführen bzw. Umgründungen noch vor Ende März zu beschließen und vertraglich zu vereinbaren. Überdies sollten zur Vermeidung künftiger österreichischer Quellensteuern Umstrukturierungen raschest überlegt werden.

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