Reform der Grunderwerbsteuer in Deutschland

17. May 2019 | Reading Time: 2 Min

Die Grunderwerbsteuer in Deutschland soll reformiert werden. Ein Referentenentwurf der geplanten Gesetzesänderung wurde bereits Anfang Mai veröffentlicht. TPA Steuerexperte für internationale Immobilieninvestments, Gerald Kerbl, Partner bei TPA Steuerberatung in Österreich über die wesentlichen Änderungen der Reform der Grunderwerbsteuer in Deutschland.

1. Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b dGrEStG)

Analog zur derzeit geltenden Regelung für Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) soll nunmehr auch bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft mit deutschem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90% der Anteile innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ein auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft vorliegen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestands.

2. GrEStG: Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre

Die im deutschen GrEStG derzeit geltenden Fristen von 5 Jahren sollen auf 10 Jahre verlängert werden. Dies betrifft insbesondere Änderungen des Gesellschafterbestands iSd § 1 Abs. 2a dGrEStG oder Übertragungen von oder auf eine Gesamthand iSd §§ 5 und 6 dGrEStG.

3. Grunderwerbsteuer: Beteiligungshöhe wird auf 90% gesenkt

Die bisher für das Auslösen von GrESt erforderliche Mindestbeteiligungshöhe von 95% soll künftig auf 90% gesenkt werden. Dies betrifft folgende Tatbestände:

  • Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs. 3 dGrEStG,
  • Änderung des Gesellschafterbestands bei Personengesellschaften iSd § 1 Abs. 2a dGrEStG,
  • Erwerb einer wirtschaftlichen Beteiligung iSd § 1 Abs. 3a dGrEStG.

Achtung: Als Bemessungsgrundlage für die GrESt in Deutschland soll nach wie vor der gesamte Grundbesitzwert dienen.

Weitere Punkte der Grunderwerbsteuer-Reform

Weiters sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die neuen Beteiligungsgrenzen von 90% und die Frist von 10 Jahren erstmalig bereits auf Sachverhalte anzuwenden sind, die nach Ablauf des 31. Dezember 2019 verwirklicht werden. Übergangsregelungen sind jedoch auf Grund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorgesehen.

Beispielsweise darf die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre nicht zu einer rückwirkenden Klassifikation eines „Altgesellschafters“ als „Neugesellschafter“ führen. Eine Änderung des Gesellschafterbestands darf nicht rückwirkend berücksichtigt werden, nachdem die derzeit noch geltende Frist von 5 Jahren bereits abgelaufen ist. Ist hingegen jemand per 1. Januar 2020 nach derzeitiger Rechtslage als Neugesellschafter zu beurteilen, greift die neue 10-Jahresfrist.

Bis Ende Mai 2019 haben die Verbände in Deutschland nun Gelegenheit den Gesetzesentwurf zu kommentieren. Mögliche Anpassungen des Gesetzesentwurfs bleiben abzuwarten. Wir informieren Sie umgehend über die weiteren Entwicklungen.

 

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