Ungarn: Umsatzsteuer neu 2017

7. March 2017 | Reading Time: 3 Min

Mehrwertsteuer

TPA Steuerexperten aus Ungarn informieren Sie über die geplanten Steuer-Änderung in Ungarn, von der alle ungarischen umsatzsteuerpflichtigen Steuerzahler betroffen sein werden.

Geplante Änderungen der Umsatzsteuer in Ungarn

Die Detailregelungen sind leider noch nicht bekannt, aber im Wesentlichen sind folgende Steueränderungen in Ungarn zu erwarten:

  • Alle Steuerzahler der ungarischen Umsatzsteuer müssen ab 01.07.2017 über die mit einem Fakturierungsprogramm ausgestellten Rechnungen mit einer zu zahlenden Umsatzsteuer von oder über 100.000 HUF (ca. 320 EUR) in wahrer Zeit auf elektronischem Weg durch das Fakturierungsprogramm an die Steuerbehörde Daten liefern. Wenn diese Rechnungen geändert oder storniert werden, müssen darüber die Daten auch geliefert werden. Es wird von einer späteren Rechtsvorschrift geregelt werden, genau in welcher Form und genau welche Daten geliefert werden sollten.
  • Die Steuerzahler der ungarischen Umsatzsteuer müssen ab 01.07.2017 über die durch ein registriertes vorgedrucktes Formular ausgestellten Rechnungen mit einer zu zahlenden Umsatzsteuer von oder über 100.000 HUF (ca. 320 EUR) je nach Rechnungen in der fälligen Umsatzsteuererklärung an die Steuerbehörde Daten liefern. Die Steuernummer des Kunden, die zu zahlende Umsatzsteuer, die Bemessungsgrundlage, die Rechnungsnummer, sowie das Erfüllungsdatum müssen je nach Rechnungen angemeldet werden.

Aufgrund der gültigen ungarischen Rechtsvorschriften kann keine Rechnung auf einem von den obigen zwei Wegen abweichenden Weg ausgestellt werden. Aufgrund der neuen Regelungen wird die ungarische Steuerbehörde über ganz genaue Informationen über alle einzigen Rechnungen mit einer zu zahlenden Umsatzsteuer von 100.000 HUF in Kürze verfügen.

Rechnungen und Umsatzsteuer in Ungarn

Mit dem Zweck, die Daten bezüglich der zu zahlenden Umsatzsteuer hinsichtlich der rückforderbaren Umsatzteuer prüfen zu können:

  • Die Subjekte der ungarischen Umsatzsteuer müssen ab 01.07.2017 über die Eingangsrechnungen mit einer Vorsteuer von oder über 100.000 HUF (ca. 320 EUR) je nach Rechnungen in der fälligen Umsatzsteuererklärung an die Steuerbehörde Daten liefern. Die Steuernummer des Lieferanten, die abzugsfähige Umsatzsteuer, die Bemessungsgrundlage, die Rechnungsnummer, sowie das Erfüllungsdatum müssen je nach Rechnungen angemeldet werden.
  • Die Subjekte der ungarischen Umsatzsteuer müssen ab 01.07.2017 über die Daten des Lieferanten in der fälligen Umsatzsteuererklärung an die Steuerbehörde auch dann Daten liefern, wenn sie von einem Lieferanten, aber aufgrund mehreren Rechnungen die 100.000 HUF (ca. 320 EUR) erreichende oder übersteigende Vorsteuer in einer periodischen Umsatzsteuererklärung erreichen. Die Steuernummer des Lieferanten und die abzugsfähige Umsatzsteuer sind anzumelden.

Auch über die geänderten und stornierten Rechnungen müssen aufgrund der obigen Daten geliefert werden.

Strenge Regeln für Rechnungsaussteller und Buchhalter

Durch die obigen, außerordentlich strengen Änderungen der Rechtsvorschriften werden die Rechnungen ausstellenden Steuersubjekte und die Buchhalter durch sehr ernsthafte Administrations- und Abstimmungslasten belastet. Sofort kann eine Angelegenheit problematisch sein, wenn z.B. die mit der Fakturierung beauftragte Person Rechnungen ausstellt, welche ins System der Steuerbehörde elektronisch sofort geliefert werden, so werden alle zu zahlenden Umsatzsteuern des Steuersubjektes von der Steuerbehörde „ersichtlich” sein, aber einige letzten Rechnungen von allen Rechnungen, die die jeweilige Periode betrifft, zufälligerweise erst später zum Buchhalter kommen, so werden sie in der Steuererklärung der Periode noch nicht erklärt. Auch die Bestimmung des Schwellenwertes der Datenlieferung über die Eingangsrechnungen in einer außerordentlich niedrigen Summe wird mit ernsthaften Administrationslasten verbunden sein.

Die Versäumung, bzw. die nicht richtige Erfüllung der Datenlieferung zieht ernsthafte Strafen nach sich.

Dieser Artikel dient nur der ersten allgemeinen Information über die kommenden Änderungen. Wir ersuchen Sie, sich individuell an unsere TPA Steuer-Experten in Ungarn zu wenden, wenn Sie weitere Informationen darüber erhalten möchten, welche Schritte seitens Ihres Unternehmens erforderlich sind, den geplanten Änderungen der Umsatzsteuer nachzukommen.

 

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