Slowenien: Covid-19 Maßnahmen

25. May 2020 | Reading Time: 7 Min

Covid-19 Virus Hilfe für Unternehmen in Slowenien

Update 25. Mai 2020

Am 20.3.2020 wurden iZm dem Coronavirus (SARS-CoV-2) mehrere Gesetze mit dem Ziel der Unterstützung der Wirtschaft verabschiedet:

Hierbei handelt es sich um:

  • das Gesetz über Maßnahmen auf den Gebiet der Gehälter und Sozialabgaben (Maßnahmengesetz)
  • das Gesetz über Maßnahmen im öffentlich-rechtlichen finanziellen Bereichen (abgabenrechtliche Maßnahmen)
  • das Maßnahmengesetz über den Aufschub von Verbindlichkeiten von Kreditnehmern (Kreditrückzahlungsmaßnahmen).

Am 2. April 2020 wurde iZm dem Coronavirus (SARS-CoV-2) ein Maßnahmengesetz beschlossen. Das Maßnahmengesetz, in der Folge COVID 19 – Gesetz genannt, wurde im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht und ist seit 11. April 2020 in Kraft.

Mit dem COVID 19 – Gesetz wurden folgende bereits beschlossenen Gesetze geändert:

  • das Gesetz über Maßnahmen bezüglich Gehälter und Sozialabgaben (Maßnahmengesetz)
  • das Gesetz über Maßnahmen im öffentlich-rechtlichen finanziellen Bereichen (abgabenrechtliche Maßnahmen)
  • as Maßnahmengesetz über den Aufschub von Verbindlichkeiten von Kreditnehmern (Kreditrückzahlungsmaßnahmen).

Darüber hinaus wurden zahlreiche weitere Bestimmungen ergänzt. Insgesamt gilt betreffend der steuerlichen Begleitmaßnahmen, dass die ursprünglich eher dürftig ausgefallenen Dienstgeberbegünstigungen nunmehr wesentlich aufgebessert wurden.

Mit dem am 1.5.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen wurden zahlreiche gesetzliche Bestimmungen iZm dem Maßnahmengesetz vom 11.4.2020 (COVID 19 – Gesetz) geändert, ergänzt und teilweise auch Zweifelsfragen einer Lösung zugeführt. Die Gesetzlichen Änderungen basieren auf dem Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Covid 19 – Gesetzes (in der Folge „COVID 19 – Gesetz neu“ bezeichnet).

Weiters wurde durch einen gesetzlichen Rahmen die Grundlage für Bürgschaften des Staates zur Sicherstellung der Kreditfinanzierung von Unternehmen geschaffen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Sicherstellung zusätzlicher Liquidität für die Wirtschaft zur Abfederung der Folgen der Covid 19 Epidemie.

Die wesentlichen Neuerungen betreffen folgende Bereiche:

1. Kurzarbeit in Slowenien & Höhere Gewalt

Für die slowenische Kurzarbeit, somit der Möglichkeit Mitarbeiter bei 80% der Bezüge von der Verpflichtung Arbeitsleistungen zu erbringen freizustellen, sowie beim Unvermögen Arbeitsleistungen aufgrund höherer Gewalt zu erbringen (Quarantäne, zwingende Kinderbetreuung) wurden die Voraussetzungen für die 100%ige Übernahme der Personalkosten aus dem Staatsbudget (Kostenerstattung) neu festgelegt.

Das COVID 19 – Gesetz neu definiert als Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung nunmehr einen geringeren Umsatzrückgang. Anspruchsberechtigt ist nunmehr,

  • ein Dienstgeber, dessen Umsätze im Vergleich zu 2019 um mehr als 10% gesunken sind.
  • Dienstgeber, die im Jahr 2019 noch nicht tätig waren sind anspruchsberechtigt, wenn sich deren durchschnittlicher Monatsumsatz auf Jahresbasis im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz zwischen dem 1.1.2020 und dem 12. März 2020 um mehr als 10% vermindert hat oder
  • Dienstgeber, soweit nicht im gesamten Jahr 2019 bzw. 2020 eine Geschäftstätigkeit gegeben war, wenn sich deren durchschnittlicher Monatsumsatz im Jahr 2020 um mehr als 10% im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz von 2019 vermindert hat.

Anspruchsberechtigte müssen die erhaltene Kostenerstattung rückzahlen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Bedingungen nicht erfüllt waren. Es ist zu beachten, dass als Umsatz auch die Refundierungen aufgrund der Kinderbetreuung gelten.

Die vollständige Übernahme der Gehaltskosten erfolgt durch 2 Maßnahmen:

  • Direktzahlungen bis zu EUR 1.366,21 an den Dienstgeber und
  • Deckung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge aus dem Entgelt für die Kurzarbeit aus dem Staatsbudget.

Die betraglichen Begrenzungen haben sich nicht geändert. Förderungsfähig sind Bruttogehälter bis EUR 2.192,25 (Bruttogrenze). Soweit das Bruttogehalt höher als die Bruttogrenze ist, sind die Sozialversicherungsbeiträge, bezogen auf den Betrag der die Bruttogrenze übersteigt, vom Dienstgeber zu tragen.

Im Rahmen der Gehaltsabrechnung muss der Dienstgeber nur das Nettogehalt und die Lohnsteuer vorfinanzieren. Beides wird bereits am Ende des Monats, der auf die Auszahlung folgt, im Rahmen des COVID 19 – Gesetzes erstattet.

Während bis zur Gesetzesänderung Unterbrechungen nur bis zu 7 aneinander folgenden Tagen im Monat zulässig waren, gilt nunmehr, dass Unterbrechungen bis zu 7 Tagen je Kalendermonat zulässig sind. Den Bedürfnissen der Arbeitsprozesse des Arbeitsgebers kann nunmehr leichter entsprochen werden.

Neben der Erfüllung der formalen Voraussetzungen dürfen Unternehmen, die die Erstattung der Personalkosten für Kurzarbeit in Anspruch nehmen,

  • keine Gewinnausschüttungen im Jahr 2020 vornehmen,
  • in Folgejahren keine Gewinnausschüttungen aus dem Jahresgewinn 2020 vornehmen,
  • keine eigenen Anteile erwerben oder
  • der Geschäftsführung keine Prämien bzw. Erfolgsprämien mit einer steuerlichen Begünstigung in Jahr 2020 bzw. für das Jahr 2020 auszahlen.

Für Unternehmen, welche die Übernahme der Personalkosten aufgrund von höherer Gewalt in Anspruch nehmen, kommen die obigen Ausschüttungsbeschränkungen nicht zur Anwendung. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Befreiung von Pensionsversicherungsbeiträgen. Die Beschränkungen galten vor der Änderung des COVID 19 – Gesetz auch bei höherer Gewalt und bei Geltendmachung von Pensionsversicherungsbeiträgen. Soweit die obigen Beschränkungen nicht eingehalten werden, sind ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung gesetzliche Verzugszinsen zu zahlen.

Soweit die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Finanzverwaltung hierüber spätestens mit der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung zu informieren. Über die Rückzahlung wird bescheidmäßig entschieden.

Die vorgenannten Begünstigungen stehen auch nach der letzten Gesetzesänderung nur slowenischen Dienstgebern zu. Ausländische Dienstgeber sind von den Covid 19 – Maßnahmen nach wie vor ausgeschlossen.

2. Bürgschaften der Republik Slowenien

Durch die Übernahme von Bürgschaften durch die Republik Slowenien soll die benötigte Liquidität von Unternehmen sichergestellt werden. Einzelheiten werden durch das Gesetz über die Sicherstellung zusätzlicher Liquidität für die Wirtschaft zur Minderung der Folgen der Covid 19 Epidemie geregelt.

Die Republik Slowenien übernimmt die Bürgschaft von Krediten, welche nachstehende, sachliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Abschluss der Finanzierung zwischen dem 12.3.2020 und dem 31.12.2020,
  • maximale Laufzeit von 5 Jahren,
  • Finanzierung neuer oder Fertigstellung bestehender Investitionen, Finanzierung des Umlaufvermögens oder Rückzahlung von Krediten die nach dem 12.3.2020 vereinbart wurden und die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Keine Finanzierung von verbundenen Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Der Höchstbetrag der Bürgschaft der Republik Slowenien für ein Unternehmen beläuft sich auf 10% der Umsatzerlöse im Jahr 2019 und darf die Höhe der Personalaufwendungen im Jahr 2019 nicht übersteigen.

Die Kosten für die Übernahme der Bürgschaft durch die Republik Slowenien richten sich nach der Unternehmensgröße und Bürgschaftsdauer. Die Kosten betragen zwischen 25 und 200 Basispunkte des offenen Finanzierungsbetrages.

Die nachfolgenden bereits im Rahmen des Maßnahmengesetzes (COVID 19 – Gesetz) beschlossenen Maßnahmen bleibt aufrecht:

3. Sonstige abgabenrechtliche Maßnahmen

Im Rahmen der abgabenrechtlichen Maßnahmen wurden zahlreiche Bestimmungen geändert bzw ergänzt. Die wichtigsten sind:

Fristverlängerungen

Die Fristverlängerung zur Abgabe von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerklärungen bis zum 31.5.2020 wurde bereits durch das Corona Maßnahmengesetz beschlossen. Ebenso wurden auch die vereinfachten Anträge auf Steuerstundungen und Ratenzahlungen bereits beschlossen. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist zu beachten, dass nicht eine automatische Fristverlängerung um zwei Monate vorgesehen ist. Soweit bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Erklärungen vor dem 31.5.2020 einzureichen wären, müssen auch diese spätestens zum 31.5.2020 eingereicht werden.

Zahlungserleichterungen

Im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen ist zu beachten, dass darüber innerhalb von 8 Tagen bescheidmäßig entschieden wird. Verzugsfolgen fallen nur dann nicht an, wenn bei Fälligkeit ein positiver Bescheid über die beantragte Zahlungserleichterung vorliegt. Voraussetzung für die Beantragung der Zahlungserleichterung ist der Verlust der Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen aufgrund der Pandemie. Branchen bei denen die Coronakrise keine Auswirkung auf den Umsatz hatte, werden sich daher nicht auf die Zahlungserleichterungen gemäß dem Corona Maßnahmengesetz berufen können. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nachzuweisen bzw. zu begründen.

Für Stundungen und Ratenzahlungen werden keine Verzugszinsen berechnet;

Steuerexekutionen

Aktuell werden keine Steuerexekutionen vorgenommen. Es ist jedoch zu beachten, dass zB bei Beantragung von Kurzarbeit keine Steuerverbindlichkeiten von mehr als 50,00 EUR vorliegen dürfen.

Insolvenzrecht

Während der Corona Krise bestehen grundsätzlich keine unmittelbaren Antragspflichten und es müssen auch keine gesetzlich gebotenen Handlungen gesetzt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein unwiderlegbarer Insolvenztatbestand vorliegt, wenn im Rahmen der Kurzarbeit Nettogehälter nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Zufluss des Erstattungsbetrages ausbezahlt werden.

4. Kreditverbindlichkeiten

Im Rahmen der beschlossenen Kreditrückzahlungsmaßnahmen wurde normiert, dass Banken welche der slowenischen Bankenaufsicht unterliegen, beantragten Zahlungsaufschüben – bis zum Verlautbarung der Virusepidemie – für noch nicht fällige Raten entsprechen müssen. Zahlungsaufschübe im Rahmen der Kreditrückzahlungsmaßnahmen können (neben anderen) von Gesellschaften, welche im Rahmen des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften (z.B. d.o.o., d.d.) errichtet wurden, slowenischen Einzelunternehmern und auch natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in Slowenien beantragt werden. Der Antrag auf Zahlungsaufschub ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Virusepidemie zu stellen.

Antragstellung

Bei der Antragstellung wird zwischen großen Gesellschaften und übrigen Antragstellern unterschieden. Als große Gesellschaften gelten Gesellschaften mit Umsatzerlösen von über 40 Mio EUR, einer Bilanzsumme von über 20 Mio EUR und mit mehr als 250 Mitarbeitern. Es ist ausreichend, wenn zwei der vorstehenden Kriterien erfüllt werden.

Große Gesellschaften müssen erklären, dass

  • sie Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zahlen und – aufgrund der Folgen des Coronavirus – die Erfüllung des Kreditvertrages nicht gewährleisten können, die entsprechenden Zahlungen schwerwiegende Liquiditätsprobleme auslösen könnten und die Insolvenzgefährdung der Gesellschaft deutlich erhöhen würden
  • zum 31.12.2019 fällige Abgabenverbindlichkeiten bezahlt waren oder
  • sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Stundung oder Ratenzahlung von Steuern und Sozialabgaben hätten.

Übrige Antragsteller müssen erklären, dass

  • sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, aufgrund der Folgen des Coronavirus die Bezahlung der Kreditraten nicht sicherstellen können und
  • zum 31.12.2019 alle fälligen Abgabenverbindlichkeiten bezahlt waren oder
  • sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch auf Stundung oder Ratenzahlung von Steuern und Sozialabgaben hätten.

Während bei große Gesellschaften die Insolvenzgefährdung Voraussetzung für den Zahlungsaufschub ist, reicht es bei allen übrigen Antragstellern, dass sie nicht in der Lage sind die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Der Zahlungsaufschub unter Berufung auf die Kreditrückzahlungsmaßnahmen ist mit 12 Monaten begrenzt. Die Einhaltung dieses Gesetzes wird durch die Marktaufsicht als Kontrollorgan und hohe Strafen sichergestellt.

 

Bleiben Sie gesund!

Sie finden im interaktigen PDF die COVID-19 Entlastungsmaßnahmen für folgenden CEE/SEE Länder: Albanien, Bulgarien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Slowakei, Serbien und Slowenien!

COVID19- cee support programs for companies in CEE- TPA PDF

 

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